Außerdem problematisch:
- es sind keine Altersleistungen vor dem 60. Lebenjahr zulässig (auch nicht bei Eintritt einer verminderten Erwerbsunfähigkeit )
- ebenfalls unzulässig ist eine Verfügbarkeit vor dem 60. Lebensjahr (Beleihung, Abtretung, Verpfändung) - Ausnahmen soll es zwar im Bereich der Baufinanzierung geben, jedoch ist das
schwer zu praktizieren
- Risiken wie Tod und verminderte Erwerbsunfähigkeit können zwar abgesichert werden, jedoch darf der Beitragsanteil für die Versicherung der verminderten Erwerbsunfähigkeit maximal 15% des
gesamten Beitragsaufwandes betragen - also ist eine vernünftige Absicherung nicht zu realisieren
- Bei Hinterbliebenenrenten ist die Bezugsberechtigung auf bestimmte Kreise beschränkt - nichteheliche Lebensgemeinschaften sind also benachteiligt
- sollte im Todesfall eine Kapitalzahlung geleistet werden, so müssen gewährte Zulagen zurückgezahlt werden bzw. sind nachzuversteuern (Ausnahme: Todesfallkapital wird - sofern möglich -
für einen eigenen Altersvorsorgevertrag verwendet)
- es besteht eine Pflicht zur Verrentung zur Absicherung des sogenannten biometrischen Langlebigkeitsrisikos - also kein Kapitalwahlrecht, zulässig ist nur gleichbleibende oder steigende
Rente
- bei Auszahlplänen muß über das 80. Lebensjahr hinaus
eine bestimmte Rentenhöhe gewährleistet werden, egal ob diese Rente später tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folge: Renditeminderung, da dafür Kapital reserviert werden muß)
- Rentenleistungen werden nachgelagert besteuert (keine Steuerfreiheit, keine vorteilhafte Ertragsanteilversteuerung)
- Rentenzahlungen unterliegen in der Leistungsphase voll der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
- Einkommensschwache werden vermutlich nichts abschließen können, da es erhebliche Beitragssprünge in den Jahren 2004, 2006 und 2008 gibt ( wird der erforderliche Eigenanteil nicht
erbracht, werden Zulagen gekürzt)
- Erhebliche Beitragssprünge bei Wegfall einer Grundzulage (Tod des Ehepartners, Scheidung, Kinder sind nicht mehr kindergeldberechtigt)
- Theoretisch sollen zwar bestehende Renten- oder Lebensversicherungsverträge in die Förderrente umgewandelt werden können - praktisch dürfte das wegen der unterschiedlichen
Leistungsversteuerung jedoch unmöglich sein
- auch für Rentenversicherungspflichtige besteht ein hoher Verwaltungsaufwand
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