Förderrente
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Es wird viel darüber geredet - und doch weiß kaum jemand richtig Bescheid - “RiesterRente” richtig wäre “LückenFörderRente” (mit der letzten Rentenreform wurde die Rentenhöhe abgesenkt)

Es sollte mittlerweile klar sein - die jetzige Form der Gesetzlichen Rentenversicherung muß verändert werden. Der Denkansatz zur Förderrente ist richtig - die Umsetzung keine richtige Lösung der Problematik.

      Es gibt Vor- und Nachteile dieser Vorsorge

Vorteile

Nachteile

Begünstigung durch staatliche Zulage

- abhängig von Familienstand und Anzahl der    Kinder

- relativ hohe Zulagen für kinderreiche Ehepaare

- kein hälftiger Arbeitgeberzuschuss wie bei der Gesetzlichen Rentenversicherung

- keine Beitragsübernahme bei Arbeitslosigkeit durch den Staat

- vorgeschriebener Mindesteigenbeitrag bei Rentenversicherungspflichtigen

Zusätzlicher Sonderausgabenabzug (unter Anrechnung der bereits gezahlten Zulagen) bis 2.100 Euro in der Endstufe (nur für den Rentenversicherungspflichtigen)

Eingeschränkter Sonderausgabenabzug bei Ehepaaren wenn nur eine Person rentenversicherungspflichtig ist

Ein nichtrentenversicherungspflichtiger Ehegatte ist - einen eigenen Vertrag vorausgesetzt - zulagenberechtigt, darf aber nicht den Sonderausgabenabzug nutzen

Bei nicht vollständiger Ausnutzung der Förderhöchstbeträge , wird trotzdem bei der Berechnung des Sonderausgabenabzug´s die volle Zulage angerechnet (obwohl diese nur in gekürzter Form gewährt wurde !)

nicht rentenversicherungspflichtige Ehegatten sind förderfähig -  Voraussetzungen:

eigener Vertrag + steuerliche Zusammenveranlagung + Ehegatte ist rentenversicherungspflichtig

Einige Personengruppen wie Hausfrauen und Selbständige sind nicht förderfähig (Ausnahmen siehe links)

 

Möchte der Leistungsempfänger seinen Lebensabend im Ausland verbringen, müssen die Zulagen zurückgezahlt werden

 

Außerdem problematisch:

- es sind keine Altersleistungen vor dem 60. Lebenjahr zulässig (auch nicht bei Eintritt einer verminderten Erwerbsunfähigkeit )

- ebenfalls unzulässig ist eine Verfügbarkeit vor dem 60. Lebensjahr (Beleihung, Abtretung, Verpfändung) - Ausnahmen soll es zwar im Bereich der Baufinanzierung geben, jedoch ist das schwer zu praktizieren

- Risiken wie Tod und verminderte Erwerbsunfähigkeit können zwar abgesichert werden, jedoch darf der Beitragsanteil für die Versicherung der verminderten Erwerbsunfähigkeit maximal 15% des gesamten Beitragsaufwandes betragen - also ist eine vernünftige Absicherung nicht zu realisieren

- Bei Hinterbliebenenrenten ist die Bezugsberechtigung auf bestimmte Kreise beschränkt - nichteheliche Lebensgemeinschaften sind also benachteiligt

- sollte im Todesfall eine Kapitalzahlung geleistet werden, so müssen gewährte Zulagen zurückgezahlt werden bzw. sind nachzuversteuern (Ausnahme: Todesfallkapital wird - sofern möglich - für einen eigenen Altersvorsorgevertrag verwendet)

- es besteht eine Pflicht zur Verrentung zur Absicherung des sogenannten biometrischen Langlebigkeitsrisikos - also kein Kapitalwahlrecht, zulässig ist nur gleichbleibende oder steigende Rente

- bei Auszahlplänen muß über das 80. Lebensjahr hinaus eine bestimmte Rentenhöhe gewährleistet werden, egal ob diese Rente später tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folge: Renditeminderung, da dafür Kapital reserviert werden muß)

- Rentenleistungen werden nachgelagert besteuert (keine Steuerfreiheit, keine vorteilhafte Ertragsanteilversteuerung)

- Rentenzahlungen unterliegen in der Leistungsphase voll der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

-  Einkommensschwache werden vermutlich nichts abschließen können, da es erhebliche Beitragssprünge in den Jahren 2004, 2006 und 2008 gibt ( wird der erforderliche Eigenanteil nicht erbracht, werden Zulagen gekürzt)

- Erhebliche Beitragssprünge bei Wegfall einer Grundzulage (Tod des Ehepartners, Scheidung, Kinder sind nicht mehr kindergeldberechtigt)

- Theoretisch sollen zwar bestehende Renten- oder Lebensversicherungsverträge in die Förderrente umgewandelt werden können - praktisch dürfte das wegen der unterschiedlichen Leistungsversteuerung jedoch unmöglich sein

- auch für Rentenversicherungspflichtige besteht ein hoher Verwaltungsaufwand 

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